Die Interpretation, die die Stadt Biel ihrer kommunalen Regelung zuschreibt, überzeugt somit mehr und ist jedenfalls vertretbar. Somit steht die Höhenbaulinie einer Bewilligung des generellen Baugesuchs betreffend Volumetrie und Lage der Gebäude nicht entgegen. 134 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein, Bilder 57 ff. 34/54 BVD 110/2021/165 7. Denkmalschutz