auch die ordentlichen Baulinien, anders als an vielen anderen Orten, nicht als Umrandung einer Fläche dargestellt sind. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass sich die Baulinien auf der Parzelle Nr. L.________ nicht an einer bestehenden Bebauung orientieren können. Jedenfalls erscheint es kongruent, dass sowohl die ordentlichen (roten) Baulinien als auch die (türkisen) Höhenbaulinien auf der Parzelle Nr. L.________ als freistehende Linien dargestellt sind. Daher erscheint die Interpretation der Beschwerdeführenden weit hergeholt, zumal damit die der ordentlichen Baulinie vorgelagerte Lage der Höhenbaulinie nicht erklärt werden kann.