Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Höhenbaulinien auf dem Baulinienplan meist als grüne (bzw. türkise) Umrandung einer Fläche dargestellt seien, wie etwa auf der Parzelle Nr. Q.________ oberhalb des W.________wegs. Auf der Parzelle Nr. L.________ bilde die Höhenbaulinie demgegenüber keine Umrandung, sondern sei als blosse Linie eingezeichnet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Höhenbaulinie für die ganze Parzelle gelte. Allerdings wäre bei dieser Interpretationsweise ungeklärt, weshalb die Höhenbaulinie vor der ordentlichen Baulinie verläuft.