Die Beschwerdegegnerin weist nach, dass ihr die damalige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. N.________ im Jahr 1979 privatrechtlich ein Wegrecht an der Privatstrasse und zudem auch das Recht eingeräumt hat, bis an die Privatstrasse heran bis zu deren Niveau zu bauen. Die Beschwerdegegnerin mutmasst, dass die privatrechtliche Vereinbarung in der Folge im Baulinienplan umgesetzt worden sei, damit sie öffentlich-rechtliche Gültigkeit erlange.