a) Auf der Parzelle Nr. L.________ ist der einzuhaltende Bauabstand auf der Südostseite und auf der Nordwestseite mit einer Baulinie (rot) markiert. Nordwestlich der Parzelle Nr. L.________ verläuft eine Privatstrasse, die zur Nachbarparzelle Nr. N.________ gehört. Entlang dieser Privatstrasse (nicht ganz übereinstimmend mit der Parzellengrenze) ist im Baulinienplan eine weitere, türkis markierte Höhenbaulinie eingetragen mit dem Hinweis: «GH/HB = Höhe best. Zufahrt aus par. Nr. N.________» (sic). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass mit dieser Höhenbaulinie die Gebäudehöhe auf der ganzen Parzelle Nr. L.________ auf die Höhe des Privatwegs (Zufahrt der Parzelle Nr. N.__