Wie noch näher auszuführen sein wird, kann das generelle Baugesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Erschliessung beurteilt werden und geht im Übrigen zurück an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung. Die Vorinstanz wird das Verfahren im Sinn des Gesagten fortsetzen und das Ausnahmegesuch gegebenenfalls gestützt auf das angepasste Projekt erneut beurteilen. Über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführenden) wäre im Falle der Verweigerung der Ausnahmebewilligungen erst nach Durchführung eines diesbezüglichen baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahrens zu verfügen. 6. Höhenbaulinie