Eine abschliessende Beurteilung der Ausnahmegesuche setzt voraus, dass zunächst geklärt wird, ob die Beschwerdegegnerin an ihren Bauabsichten festhält und wie sie gegebenenfalls ihr Projekt anpasst. Dies gibt ihr auch Gelegenheit zur Aktualisierung der Unterlagen; so muss etwa der Bewirtschaftungsvorvertrag neu abgeschlossen werden, nachdem die P.________ AG zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden ist und somit als Bewirtschafterin nicht mehr zur Verfügung steht. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines angepassten Projekts an den Ausnahmegesuchen festhält, müssen diese noch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden.