das Projekt mangels genügender strassenmässiger Erschliessung von der M.________strasse her angepasst werden, sind Veränderungen im Aussenraum zu erwarten, die sich auf die ökologische Bilanzierung auswirken können. Es ist daher unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, auf Basis des aktuellen Projekts über den ökologischen Ersatz zu entscheiden. Da der ökologische Ersatz mit der Ausnahmebewilligung zu verknüpfen ist (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 7 NHV, Art. 13 Abs. 2 NSchV), kann auch diese noch nicht erteilt werden.