n) Die Beschwerdeführenden erachten die Ersatzmassnahmen schliesslich als ungenügend, weil der ökologische Zielwert um 245 Punkte verfehlt werde. Ein langfristiger Bewirtschaftungsvertrag und eine Erfolgskontrolle taugten nicht, um die Bilanz zu verbessern, da die Beschwerdegegnerin bereits von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die projektierten geschützten Lebensräume (Ersatzflächen) zu erhalten und zu pflegen.