Am 30. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin geänderte Projektpläne eingereicht und auch die Berechnung der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche angepasst. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrechenbarkeit der darin ausgewiesenen Spielflächen. Sie sind der Ansicht, dass genügende Spiel- und Aufenthaltsflächen nicht unter gleichzeitiger Einhaltung der Massnahmen des ökologischen Ausgleichs geschaffen werden können.124 Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere Erwägung 5o) kann auf eine nähere Prüfung der Pläne vom 30. März 2023 verzichtet werden.