Für die Zwecke des generellen Baugesuchs reicht dies grundsätzlich, sofern die Anrechenbarkeit der Flächen plausibel ist. Die Beurteilung, ob beim weiterbearbeiteten und allenfalls gestalterisch (bspw. bezüglich Hauptnutzund Konstruktionsflächen, Terrassengrösse o.ä.) noch angepassten Projekt die Vorschriften über Spielplätze und Aufenthaltsbereiche eingehalten sind, wird dadurch nicht präjudiziert, da sie nicht Gegenstand des generellen Baugesuchs bildet.