l) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Bewertung sei vernachlässigt worden, dass die geplanten Wiesenflächen auch als Aufenthalts- und Spielflächen dienen sollten. Die Vorinstanz hat allerdings in Erwägung 3.2.4.3.4 bereits darauf hingewiesen, dass gemäss der Stellungnahme der ANF vom 28. April 2021121 die Ausscheidung von Spiel- und Aufenthaltsflächen in die Bilanzierung einbezogen wurde. Dies geht aus dem Bericht der damaligen P.________ AG vom 19. Juni 2020122 (S. 4 und 5) sowie dem Plan «Flächenlayout zur ökologischen Bilanzierung» vom 15. Juli 2020123 hervor.