Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden trifft es auch nicht zu, dass die Entwicklung der invasiven Neophyten erst nach der Entholzung der Parzelle problematisch wurde und es daher ungerechtfertigt wäre, dieses im Rahmen des zusätzlichen Qualitätsfaktors Q8 mit dem Wert 0,7 zu berücksichtigen. Dem Bericht der damaligen P.________ AG vom 3./6. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass bei der damaligen Begehung Wurzelstöcke von 6 Robinien und einem Götterbaum – beides invasive Neophyten – festgestellt worden waren.