Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Qualitätsfaktor Q6 (Qualität des Artenspektrums) für die Ausgangslage (Feldgehölz) mit 1,5 hätte eingesetzt werden müssen statt mit 0,7, da der Beschwerdeführer 2 vor der Entfernung des Feldgehölzes auf der Parzelle Nr. L.________ zahlreiche Tierarten beobachtet habe. Aus dem Bericht der damaligen P.________ AG vom 3./6. Oktober 2016 geht hervor, dass bei der Bewertung des Qualitätsfaktors Q6 auch den Beobachtungen des Beschwerdeführers 2 über das Vorkommen – insbesondere geschützter – Tierarten auf der noch bestockten Parzelle Nr. L.________ Rechnung getragen wurde.