Folgerichtig berücksichtigte die Gutachterin diese Umstände bei der ökologischen Bilanzierung. Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass bei der nachträglichen Bewertung im Zweifelsfall oder bei Ermessensspielräumen zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden bzw. der Qualitätsfaktor 1 für «durchschnittliche» Lebensräume einzusetzen sei, geht fehl vor dem Hintergrund der objektiven Feststellbarkeit einer relativ geringen Artenvielfalt und dem Vorhandensein invasiver Arten, welche die Qualität des fraglichen Lebensraums dämpfen. Die ANF hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 28. April 2021 mit der Kritik der Beschwerdeführenden an der ökologischen Bilanzierung auseinandergesetzt.