j) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Bilanzierung des Ausgangszustandes nachträglich (nach erfolgter Entholzung), im Auftrag der Beschwerdegegnerin und ohne jegliche Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführenden erfolgt sei und die ANF ohne auf die Einwände der Beschwerdeführenden einzugehen auf diese Bilanzierung abgestellt habe.