Die Beschwerdegegnerin bzw. die von ihr beauftragte damalige P.________ AG hat die vorgesehenen Ersatzmassnahmen anhand der Bewertungsmethode des BAFU gewichtet. Der ökologische Ausgangswert wurde mit 2867 Punkten angegeben, der Wert der ökologischen Ersatzmassnahmen mit 2622 Punkten. Dies ergibt einen Fehlbetrag von 245 Punkten. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Fachbeurteilung der ANF die Ansicht, dass mit den Ersatzmassnahmen hochwertige Lebensräume geschaffen würden, die als Ersatz in Frage kämen, obwohl sie nicht einem Feldgehölz entsprächen.