Ersatzmassnahmen mit einer besseren «Reparaturwirkung» können deshalb im Einzelfall einer Wiederherstellungsmassnahme vorgezogen werden. Im Ergebnis muss die Gesamtbilanz der projektbedingten Beeinträchtigungen und der angeordneten Massnahmen ausgeglichen sein.114 i) Damit die ökologische Bilanz unverändert bleibt oder allenfalls verbessert wird, muss das Ersatzobjekt ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte Objekt. Die angeordneten Massnahmen müssen im Hinblick auf dieses Ziel sinnvoll und verhältnismässig sein.115