Mit den Ersatzmassnahmen ist ein qualitativer und quantitativer Ausgleich für den mit der geplanten Bebauung verursachten Eingriff in das Feldgehölz und den Lebensraum geschützter Tiere zu schaffen.113 Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind ökologische Ausgleichsmassnahmen in einer festgelegten Reihenfolge zu prüfen, wobei die Wiederherstellung einem Ersatz grundsätzlich vorgeht. Entscheidend ist aber letztlich die Eignung der jeweiligen Massnahme zum ökologischen Ausgleich. Ersatzmassnahmen mit einer besseren «Reparaturwirkung» können deshalb im Einzelfall einer Wiederherstellungsmassnahme vorgezogen werden.