und im Landschaftsschutzgebiet liegt und vom nördlichen Teil durch einen markanten Terraineinschnitt mit einem Fliessgewässer (vgl. dazu Erwägung 8) getrennt ist, kommt hauptsächlich die nördliche Parzellenhälfte als möglicher Gebäudestandort in Frage. Das Bauvorhaben gilt damit als standortgebunden. Die Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, sofern geeignete Ersatzmassnahmen zum ökologischen Ausgleich getroffen werden.