Es müsse ein Lebensraum des gleichen Typs, also ein Feldgehölz, erstellt werden. Die von der Vorinstanz gutgeheissenen Massnahmen, wonach das Feldgehölz mit einer Hecke, Waldparkbäumen und einer Blumenwiese ersetzt werden solle, verletze diese Vorgaben. Eine vollständige Wiederherstellung des Feldgehölzes ist nicht möglich, ohne dass die Bauabsichten der Beschwerdegegnerin damit gänzlich vereitelt werden. Angesichts der Lage in der Bauzone wäre eine solche Massnahme unverhältnismässig. Diese Abwägung würde nicht anders ausfallen, wenn das Feldgehölz heute noch bestünde. Dessen vollständige Erhaltung wäre der bauwilligen Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten.