h) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass zuerst eine Schutzabklärung hätte stattfinden müssen und erst anschliessend, nach erfolgter Interessenabwägung, ein Konzept hätte erarbeitet werden sollen. Stattdessen sei das Feldgehölz vorweg entfernt worden; die Lage und Ausrichtung der Baukörper sei ohne jede Rücksicht auf die geschützten Lebensräume festgelegt worden. Bei korrekter Interessenabwägung müssten jedoch Erhalt und Schutz der Lebensräume als Orientierung für ökologische Ersatzmassnahmen dienen. Es müsse ein Lebensraum des gleichen Typs, also ein Feldgehölz, erstellt werden.