g) Die Beschwerdegegnerin legte zu ihren Ausnahmegesuchen vom 15. Juli 2020 einen Bericht «Ökologischer Ersatz» der damaligen P.________ AG vom 19. Juni 2020102 sowie einen Plan «Flächenlayout zur ökologischen Bilanzierung» vom 15. Juli 2020103 vor. Bei der im Bericht dargestellten ökologischen Bilanzierung wurde dem Hinweis der ANF in ihrem Fachbericht vom 28. Oktober 2016, wonach der Qualitätsfaktor Q3 (Vernetzungsfunktion) aufgrund der mehr als nur lokalen Bedeutung mit dem Wert 1,5 statt 1,3 einzusetzen sei, Rechnung getragen.104 Die Gemeinde holte zu den Ausnahmegesuchen einen Fachbericht der ANF ein,105 welchen diese am