Bei der Interessenabwägung kommt somit der Lage der Bauparzelle in der Bauzone erhebliches Gewicht zu; die Interessenabwägung ist damit jedoch nicht abgeschlossen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und die vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen einzubeziehen.101 Davon ist auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgegangen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Edition der Unterlagen des Planerlassverfahrens würde diesbezüglich keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Es kann darauf verzichtet werden.