Eingriffe in das Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere könnten demnach nicht vermieden werden, ohne dass damit eine sinnvolle Bebauung der Parzelle Nr. L.________ vereitelt würde. Unter diesen Umständen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Bebaubarkeit der Parzelle aus, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Eingriff mit Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen ausgeglichen wird.