Bauvorhaben sollen grundsätzlich in der Bauzone realisiert werden und sind dort insoweit standortgebunden. Das Feldgehölz mit dem Lebensraum geschützter Tiere bedeckte hier ursprünglich die gesamte Parzelle, so dass ein Bauvorhaben nicht ohne Eingriff diese realisiert werden könnte. Eingriffe in das Feldgehölz und in den Lebensraum geschützter Tiere könnten demnach nicht vermieden werden, ohne dass damit eine sinnvolle Bebauung der Parzelle Nr. L.________ vereitelt würde.