Das waldähnliche Feldgehölz bestand schon bei Erlass der baurechtlichen Grundordnung, die das AGR am 30. Juli 1999 genehmigt hat. Die Parzelle Nr. L.________ wurde darin der Bauzone zugeordnet. Die verbindlich erlassene Nutzungsplanung fiel also auch angesichts des darauf befindlichen Gehölzes zugunsten der Bebaubarkeit der Parzelle Nr. L.________ aus. Bauzonen bezeichnen Land, das bebaut werden darf, und grenzen dieses gegenüber Nichtbaugebieten bzw. gegenüber der Landwirtschaftszone ab. Bauvorhaben sollen grundsätzlich in der Bauzone realisiert werden und sind dort insoweit standortgebunden.