Die Parzelle habe sich bereits vor der Ortsplanungsrevision in der Wohnzone befunden und sei dort belassen worden. Das Bauvorhaben könne daher nicht aufgrund des blossen Umstands, dass es in der Bauzone liege, als standortgebunden gelten. Dafür bestehe auch kein überwiegendes Bedürfnis; es bestehe kein Anspruch auf eine maximale Ausnützung der Parzelle.