f) Die Beschwerdeführenden kritisieren die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach mit der Zuweisung zur Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevision in den 1990er Jahren eine Interessenabwägung zwischen dem Erhalt des geschützten Lebensraumes und der Bebaubarkeit der Parzelle Nr. L.________ vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass bei der Ortsplanungsrevision keine solche Interessenabwägung im Hinblick auf das Feldgehölz auf der Parzelle Nr. L.________ stattgefunden habe. Die Parzelle habe sich bereits vor der Ortsplanungsrevision in der Wohnzone befunden und sei dort belassen worden.