Hier ist das Feldgehölz im Hinblick auf die geplante Bebauung bereits entfernt worden. Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin erfordert somit in jedem Fall, d.h. auch bei einer Projektanpassung hinsichtlich der Erschliessung, eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Dasselbe gilt hinsichtlich des bereits erfolgten Eingriffs in den Lebensraum geschützter Tiere (Reptilien, vgl. Anhang 3 NHV), den das Feldgehölz bot.