Die Beseitigung eines Feldgehölzes kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dessen Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen der Gesuchstellerin nicht mehr zumutbar ist oder wenn öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 13 Abs. 1 NSchV99). Feldgehölze sind auch innerhalb der Bauzonen geschützt. Jedoch ist dort das Interesse der Bauherrschaft an einer baulichen Nutzung als gewichtig anzuerkennen.100 Kann eine Ausnahme bewilligt werden, so ist die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV).