a-d NHV vorzunehmen. Je grösser deren Bedeutung ist, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um den Eingriff zu rechtfertigen.98 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Verursacherin für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonsten für geeigneten Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 7 NHV).