e) Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt (Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 27 Abs. 1 NSchG). Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 Abs. 2 NSchG). Gestützt auf den Bericht der damaligen P.________ AG und die Fachberichte der ANF ist davon auszugehen, dass auf der Parzelle Nr. L.________ ein Feldgehölz mit deutlichem Waldcharakter bestand, bevor dieses im Jahr 2016 entfernt wurde. Die Parzelle Nr. L.________ bot zudem in ungerodetem Zustand geschützten Tieren einen Lebensraum. Gemäss dem Bericht der damaligen P.___