Ein Ausnahmeerfordernis für Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen wird nicht mehr erwähnt. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Amtsbericht vom 26. Mai 2021 auch die Erteilung der letzteren Ausnahmebewilligung beantragt und die Gemeinde hat in Dispositivziffer 4.1.3 des angefochtenen Entscheids die entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Vorhaben gemäss dem generellen Baugesuch eine solche nicht erfordert.