Darin hielt die ANF eingangs fest, dass auch eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen erforderlich sei. Aus den weiteren Ausführungen geht allerdings nicht hervor, dass Pflanzen betroffen sind, die abgesehen von der Feldgehölzqualität besonderen Schutz geniessen. Die ANF äussert sich nur zu den Voraussetzungen für Eingriffe in Feldgehölze und in Lebensräume geschützter Tiere. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne übernahm das Ausnahmeerfordernis für Eingriffe in den Lebensraum geschützter Pflanzen in seinen Amtsbericht vom 16. November 2020.92