Soweit ersichtlich, wurde kein Ausnahmegesuch gestellt für den technischen Eingriff in Lebensräume geschützter Pflanzen. In ihrem Fachbericht vom 28. Oktober 2016 erwähnte die ANF nicht, dass ein Lebensraum geschützter Pflanzen betroffen bzw. eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2020 Ausnahmegesuche für Eingriffe in geschützte Hecken und in den Lebensraum geschützter Tiere gestellt hatte, äusserte sich die ANF zunächst mit Fachbericht vom 5. Oktober 2020. Darin hielt die ANF eingangs fest, dass auch eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen erforderlich sei.