c) Da das generelle Baugesuch im Dienste der Prozessökonomie steht, dürfen offenkundig problematische Fragen nicht davon ausgeklammert bleiben.89 Die Stadt Biel vertrat zu Recht die Ansicht, dass bereits im Zusammenhang mit dem generellen Baugesuch geprüft werden müsse, ob die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten, und forderte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung entsprechender Ausnahmegesuche mit zugehörigen Unterlagen und Nachweisen auf.90