sofern die seit der Entfernung der Bestockung stark aufkommenden Neophyten regelmässig bekämpft würden.87 Die ANF erstattete mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 13 NSchV das Regierungsstatthalteramt über Ausnahmebewilligungen zur Beseitigung von Feldgehölzen entscheide, am 28. Oktober 2016 einen Fachbericht an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. Es bewertete die entfernte Bestockung als besonders schützenswertes Feldgehölz und Lebensraum geschützter Tiere nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, Art. 14 Abs. 3 und 4 NHV sowie Art. 27 und 28 NSchG und hielt fest, dass diesbezügliche Ausnahmebewilligungen zugunsten eines Bauprojekts nur mit ökologischen Ersatzmassnahmen erteilt werden könnten.88