Auch die noch vorhandene Bestockung im südwestlichen Bereich der Parzelle, der in der Grünzone und im Landschaftsschutzgebiet liegt, bildet gemäss den vorstehenden Erwägungen keinen Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Die Einhaltung des Waldabstands ist nicht nötig. Aus waldrechtlicher Sicht steht demnach dem generellen Baugesuch der Gebäude nichts entgegen. 5. Naturschutz