j) Damit bleibt es dabei, dass die von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 entfernte Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ keinen Wald darstellte. Die Beurteilung des generellen Baugesuchs setzt somit nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Waldrodungsbewilligung geprüft werden. Mangels erfolgter Rodung erübrigt sich die Prüfung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die ohnehin nicht vom Streitgegenstand erfasst werden.