Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planungsbehörde der Stadt Biel an ihren Anschauungen und Absichten für die Parzelle Nr. L.________ festhält. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden sind keine Anordnungen betreffend Waldfeststellung zu treffen. Bei der Beurteilung des generellen Baugesuchs der Beschwerdegegnerin ist die auf die Feststellung der Nichtwaldqualität der Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ abgestützte Nutzungsplanung (weiterhin) massgebend. 79 Vgl. BGE 148 II 417 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2 80 Beschwerde S. 12