Die Situation präsentierte sich vielmehr vor der Entholzung im Wesentlichen gleich wie bei der Waldfeststellung im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision von 1999. Unverändert blieb auch die gesetzgeberische Absicht, wonach eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG die Überbaubarkeit von Bauzonenland sicherstellen und – wenn nicht in erheblichem Umfang Wald eingewachsen ist – für Beständigkeit und Rechtssicherheit sorgen soll. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planungsbehörde der Stadt Biel an ihren Anschauungen und Absichten für die Parzelle Nr. L.________ festhält.