Die Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ war seit 1999 bis zu ihrer Entfernung im Jahr 2016 nicht neu eingewachsen, sondern bestand bereits zuvor während vieler Jahrzehnte. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführenden, die geltend machen, die Bestockung sei 150 Jahre alt und habe bis zur Entfernung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 unverändert bestanden.80 Von einem Einwachsen von faktischem Wald kann also keine Rede sein. Die Situation präsentierte sich vielmehr vor der Entholzung im Wesentlichen gleich wie bei der Waldfeststellung im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision von 1999.