Zudem hielt Art. 14 Abs. 1 GBR72 fest, dass die Waldgrenze im Nutzungszonenplan eingetragen ist. Auch wenn die Waldgrenze nicht als Linie im Nutzungsplan eingetragen war, war doch für potentiell Einsprechende durch Einsicht in die Auflageakten ersichtlich, dass mit der Nutzungsplanung eine statische Abgrenzung von Wald und Bauzonen erfolgen sollte. Angesichts des diesbezüglich durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens konnten sich insbesondere die Nachbarn der Parzelle Nr. L.________ darüber Rechenschaft geben, dass die Nichtwaldqualität der Bestockung im Hinblick auf die Nutzungsplanrevision statisch festgelegt werden sollte und die Parzelle Nr. L.___