g) Die Waldfeststellungsverfügung des damaligen Forstinspektorats vom 11. August 1994 war den unmittelbar betroffenen Nachbarn (u.a. der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft W.________weg) eröffnet worden. Aus dieser Verfügung ging hervor, dass das Waldfeststellungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. L.________ im Zusammenhang mit der anstehenden Zonenplanrevision der Stadt Biel durchgeführt wurde. Die VOL hat mit Entscheid vom 29. Mai 199567 festgestellt, dass sich auf der Parzelle Nr. L.________ kein Wald im Sinne der eidgenössischen Waldgesetzgebung befand.