Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz habe im Rahmen der Revision der baurechtlichen Grundordnung, die mit Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 30. Juli 1999 genehmigt worden sei, ein Waldfeststellungsverfahren stattgefunden, in dessen Zuge auf der Bauparzelle kein Wald festgestellt worden sei. Damit der statische Waldbegriff zum Tragen komme, bedürfe es aber nicht irgendeiner Waldfeststellung, sondern eines regelkonformen Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 WaG53. Dafür müssten die im Waldfeststellungsverfahren festgestellten Waldgrenzen im Zonenplan eingetragen werden.