Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bestockung mit einer Fläche von rund 3'100 m2 habe deutlichen Waldcharakter gehabt und sei rund 150 Jahre alt gewesen. Es habe sich um Wald im Sinne von Art. 3 KWaG52 gehandelt. Die Rodung sei widerrechtlich erfolgt. Mangels Rodungsund Ausnahmegesuch für Bauten im Wald resp. Unterschreitung des Waldabstands sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, auf der Bauparzelle komme der statische Waldbegriff zum Tragen und die gerodete Bestockung sei daher rechtlich kein Wald.