Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu einer Anpassung der Projektunterlagen zum generellen Baugesuch zu geben. Die von der Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geforderte Verfahrenssistierung bis zur Umsetzung der fraglichen Verkehrsmassnahmen durch die Stadt Biel ist ebenfalls nicht zielführend.