Eine Projektvariante mit den vom Strasseninspektorat skizzierten Anpassungen (Markierung mit Führungslinie, «Stop»-Haltelinie und Verkehrsspiegel, Verzicht auf Signalisation «Verzweigung mit Rechtsvortritt») vermöchte demnach den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht zu genügen. Eine genügende Erschliessung kann auf diese Weise nicht erwirkt werden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu einer Anpassung der Projektunterlagen zum generellen Baugesuch zu geben.