Ein Fussgängerstreifen ist weder vorhanden noch vorgesehen. Gemäss der VSS-Norm 40 241 «Querungen für den Fussgängerund leichten Zweiradverkehr» Tab. 1 wäre dafür bei Tempo 40 eine Sichtweite von 40 m erforderlich. Diese Sichtweite wird nach Osten weit unterschritten. Allgemein gilt eine Fussgängerquerung nur dann als sicher, wenn ein ausreichender Sichtkontakt zum rollenden Verkehr besteht (VSS-Norm 40 240 «Querungen für den leichten Fussgänger- und Zweiradverkehr» Tab. 2). Ferner muss die Querung klar erkennbar, erfassbar und einfach sein und über ausreichende, sichere und einsehbare Aufstellflächen verfügen (VSS-Norm 40 240 Tab. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.